Ausbildungsklassen
Klasse B
- Mindestens 17 (BF17) bzw. 18 Jahre alt
- Kraftfahrzeuge bis 3,5 T
- Beinhaltet AM, L
Theorieunterricht
- 12 x 90 Minuten Theorie Grundstoff
- 2 x 90 Minuten klassenspezifischer Zusatzstoff
Praktische Mindestausbildung
- 5 x 45 Minuten Bundes- und Landstraßen
- 4 x 45 Minuten Autobahn
- 3 x 45 Minuten Dämmerung- und Dunkelzeitfahrt
Theorieprüfung
- Frühstens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters
- 30 Fragen (20 Grundstoff + 10 Zusatzstoff), zulässige Fehlerpunkte 10, es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet
- Geltungsdauer einer theoretischen Prüfung 12 Monate
- Nicht bestandene Prüfung können nach frühstens zwei Wochen wiederholt werden
Praktische Prüfung
- Frühstens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters
- Prüfungsdauer 55 Minuten
- Nicht bestandene Prüfung können nach frühstens zwei Wochen wiederholt werden
Klasse BF17
Das begleitete Fahren mit 17 Jahren unterscheidet sich vom „normalen“ Führerschein darin, dass die Fahrschüler sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden können. Nach bestandener praktischer Prüfung (frühestens 4 Wochen vor dem 17. Geburtstag) erhältst du eine Prüfbescheinigung, in der die Begleitpersonen eingetragen sind.
Diese Bescheinigung ist nur innerhalb Deutschlands gültig.
Voraussetzungen für Begleiter:
(mindestens eine namentlich benannte Person)
- Mindestens 30 Jahre alt
- Seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B (alt 3)
- Max. 1 Punkt im KBA-Verkehrszentralregister (neues System)
Auflagen:
Das Fahren ist nur zusammen mit der in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitperson erlaubt
Auch für die Begleitperson gilt ein Drogen- und Alkoholverbot (max. 0,5 Promille)
Fahrzeugführer ist der/die Fahrer/-in, nicht die Begleitperson!
Klasse BE
- Mindestalter 18 Jahre/17 Jahre beim begleiteten Fahren
- Kraftfahrzeuge bis 3,5 T
- plus Anhänger bis 3,5 T
- Vorbesitz Klasse B
Praktische Mindestausbildung
- 3 x 45 Minuten Bundes- und Landstraßen
- 1 x 45 Minuten Autobahn
- 1 x 45 Minuten Dämmerung- und Dunkelheitsfahrt
Klasse AM
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B
Es dürfen alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge gefahren werden, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h beträgt und deren Hubraum auf 50 cm begrenzt ist. Die Nutzleistung beläuft sich auf 4 kW. Klassischerweise sind damit Moped und Roller gemeint.
Voraussetzungen
- Mindestalter 15 Jahre
Theorieunterricht
- 12 Unterrichtseinheiten (UE) à 90 Minuten Grundstoff
- 2 UE á 90 Minuten klassenspezifischer Zusatzstoff
Praktische Ausbildung
- Übungsstunden nach Bedarf
Sonstiges
- Notwendige Motorradschutzbekleidung: passender Motorradhelm, Motorradhandschuhe, enganliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor mit Prüfzeichen (falls nicht in Motorradjacke integriert), Motorradhose, Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz.
- Die Lehrfahrzeuge sind Automatikfahrzeug
Klasse A1
Krafträder auch mit Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und mit einer Leistung von bis zu 15kW.
Einschluss der Klasse AM
Voraussetzungen
- Mindestalter 16 Jahre
Theorieunterricht
- 12 Unterrichtseinheiten (UE) à 90 Minuten Grundstoff
- 4 UE á 90 Minuten klassenspezifischer Zusatzstoff
Theorieunterricht bei Erweiterung (außer AM):
- 6 UE á 90 Minuten Grundstoff
- 4 UE á 90 Minuten klassenspezifischer Zusatzstoff
Praktische Ausbildung
- Übungsstunden nach Bedarf
- 5 á 45 Minuten Überland
- 4 á 45 Minuten Autobahn
- 3 á 45 Minuten Nachtfahrt
Sonstiges
- Notwendige Motorradschutzbekleidung: passender Motorradhelm, Motorradhandschuhe, enganliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor mit Prüfzeichen (falls nicht in Motorradjacke integriert), Motorradhose, Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz.
Klasse A2
a) Krafträder auch mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70kW Motorleistung abgeleitet sind.
Einschluss der Klassen A1 und AM.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
Theorieunterricht bei Direkteinstieg
- 12 Unterrichtseinheiten (UE) à 90 Minuten Grundstoff
- 4 UE á 90 Minuten klassenspezifischer Zusatzstoff
Praktische Ausbildung bei Direkteinstieg
- Übungsstunden nach Bedarf
- 5 á 45 Minuten Überland
- 4 á 45 Minuten Autobahn
- 3 á 45 Minuten Nachtfahrt
Theorieunterricht bei Erweiterung (außer bei Klasse AM):
- 6 UE á 90 Minuten Grundstoff
- 4 UE á 90 Minuten klassenspezifischer Zusatzstoff
Praktische Ausbildung bei Erweiterung von Klasse A1 auf Klasse A2 unterhalb von 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A1
- Übungsstunden nach Bedarf
- 3 á 45 Minuten Überland
- 2 á 45 Minuten Autobahn
- 1 á 45 Minuten Nachtfahrt
Aufstiegsregelung
Wer zwei Jahre im Besitz der Klasse A1 ist, benötigt zum Aufstieg auf die Klasse A2 lediglich eine praktische Prüfung.
Sonstiges
- Notwendige Motorradschutzbekleidung: passender Motorradhelm, Motorradhandschuhe, enganliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor mit Prüfzeichen (falls nicht in Motorradjacke integriert), Motorradhose, Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz.
- Die Lehrfahrzeuge sind mit Schaltung
Klasse A
Krafträder auch mit Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50³ oder mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und mit einer Leistung von mehr als 15kW.
Voraussetzungen
- Mindestalter:
- 24 Jahre bei Direkteinstieg
- 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A (Mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich)
Theorieunterricht Direkteinstieg
- 12 Unterrichtseinheiten (UE) Grundstoff à 90 Minuten
- 4 UE klassenspezifischer Zusatzstoff á 90 Minuten
Praktische Ausbildung Direkteinstieg
- Übungsstunden nach Bedarf
- 5 á 45 Minuten Überland
- 4 á 45 Minuten Autobahn
- 3 á 45 Minuten Nachtfahrt
Theorieunterricht bei Erweiterung (außer AM)
- Ø 6 UE Grundstoff á 90 Minuten
- Ø 4 UE klassenspezifischer Zusatzstoff á 90 Minuten
Praktische Ausbildung von A1 auf A oder
A2 auf A unterhalb von 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
(jeweils unter Beachtung des Mindestalters von 24 Jahren)
- Übungsstunden nach Bedarf
- 3 á 45 Minuten Überland
- 2 á 45 Minuten Autobahn
- 1 á 45 Minuten Nachtfahrt
Aufstiegsregelung
Beim Aufstieg von A2 auf A nach 2 Jahren Besitz der Klasse A2 ist lediglich eine praktische Prüfung erforderlich! – Mindestalter 20 Jahre.
Sonstiges
- Notwendige Motorradschutzbekleidung: passender Motorradhelm, Motorradhandschuhe, enganliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor mit Prüfzeichen (falls nicht in Motorradjacke integriert), Motorradhose, Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz.
- Die Lehrfahrzeuge sind mit Schaltung
B196
Krafträder auch mit Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt.
Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z.B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nicht möglich ist.
Voraussetzungen
- 5 Jahre Besitz der Klasse B
- Mindestalter 25 Jahre
Theorieunterricht
- 4 Unterrichtseinheiten (UE) à 90 Minuten klassenspezifischen Unterricht
Praktische Ausbildung
- 4 UE à 90 Minuten
- 1 á 45 Minuten Autobahn
- 1 á 45 Minuten Überland
Antragsstellung
- Nach der Ausbildung in der Fahrschule wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Mit dieser stellt der Bewerber bei der Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in seinen Kartenführerschein.
Sonstiges
- Notwendige Motorradschutzbekleidung: passender Motorradhelm, Motorradhandschuhe, enganliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor mit Prüfzeichen (falls nicht in Motorradjacke integriert), Motorradhose, Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz.
- Die Lehrfahrzeuge sind mit Schaltung
CE
Was man mit der Klasse CE fahren darf
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse C erforderlich
- Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre*
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: C1E, BE und T sowie DE, sofern D vorhanden ist
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis, Wiederholungsuntersuchungen: alle 5 Jahre
* nach Erwerb „Grundqualifikation BKF“ oder bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff bei Vorbesitz der Klasse C = 4
Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen C und CE:
- 6 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 10 für Klasse C, 4 für Klasse CE
Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen B, C und CE:
- 6*/12 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 2 für Klasse B, 10 für Klasse C, 4 für Klasse CE
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist
C
Was man mit der Klasse C fahren darf
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch Fahrzeuge dieser Klasse mit, insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, beschussgeschützte Fahrzeuge, Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, spezialisierte Verkaufswagen, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Leichenwagen und Wohnmobile. Gilt entsprechend für CE.
Im Inland auch Kraftomnibusse ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
- Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre*
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: C1
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis
- Wiederholungsuntersuchungen: alle 5 Jahre
* nach Erwerb „Grundqualifikation BKF“ oder bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff und klassenspezifischer Zusatzstoff bei Vorbesitz der Klasse B = 10, C1 = 4, D1 = 4, D = 2
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und C:
- 6*/12 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 2 für Klasse B, 10 für Klasse C
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist
Die praktische Mindestausbildung
Bei Erweiterung von B auf C (oder beim gemeinsamen Erwerb B und C)
- Grundausbildung und 5 ÜL / 2 AB / 3 NF
Bei Erweiterung von C1 auf C
- Grundausbildung und 3 ÜL / 1 AB / 1 NF
C1
Was man mit der Klasse C1 fahren darf
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch Fahrzeuge dieser Klasse mit, insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, beschussgeschützte Fahrzeuge, Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, spezialisierte Verkaufswagen, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Leichenwagen und Wohnmobile. Gilt entsprechend für C1E.
Im Inland auch Kraftomnibusse ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
- Mindestalter: 18 Jahre
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: keine
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis
- Wiederholungsuntersuchungen: vor jedem Fristablauf
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung) eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff bei Vorbesitz der Klasse B = 6, D1 = 2, D = 2
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und C1:
- 6*/12 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 2 für Klasse B, 6 für Klasse C1
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist
Die praktische Mindestausbildung
Bei Erweiterung von B auf C1 (oder beim gemeinsamen Erwerb B* und C1)
- 3 ÜL / 1 AB / 1 NF
C1E
Was man mit der Klasse C1E fahren darf
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Im Inland auch Kraftomnibusse – gegebenenfalls mit Anhänger –bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse C1 erforderlich
- Mindestalter: 18 Jahre
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: BE sowie D1E (sofern D1 vorhanden ist)
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis
- Wiederholungsuntersuchungen: vor jedem Fristablauf
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Eine theoretische Ausbildung ist für die Klasse C1E nicht vorgeschrieben.
Die praktische Mindestausbildung
Bei Erweiterung von C1 auf C1E
- Grundausbildung und 3 ÜL / 1 AB / 1 NF
Gemeinsamer Erwerb von Klasse C1 und C1E (oder gemeinsamer Erwerb B*, C1 und C1E)
- Grundausbildung und 4 ÜL (Solo 1, Zug 3) / 2 AB (Solo 1, Zug 1) /2 NF (Solo 0, Zug 2)
D
Was man mit der Klasse D fahren darf
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
- Mindestalter: 24 Jahre, 23 Jahre*, 21 Jahre**, 20 Jahre***,18 Jahre****
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: D1
- Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis; bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
- Wiederholungsuntersuchungen: Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Zeugnis.
- Bei Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
* nach Erwerb „Beschleunigte Grundqualifikation BKF“
** nach Erwerb „Grundqualifikation BKF“ oder „Beschleunigte Grundqualifikation BKF“ (Linienverkehr bis 50 km)
*** bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
**** bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf (Linienverkehr bis 50 km oder Fahrten ohne Fahrgäste)
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- bei Ersterteilung oder Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (Betriebs-und Arbeitsmediziner) oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr sein darf
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff bei Vorbesitz der Klasse B = 18, C1 = 12, D1 = 8, C = 8
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und D:
- 6*/12 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 2 für Klasse B, 18 für Klasse D
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist
Die praktische Mindestausbildung
Bei Vorbesitz Klasse C (mehr als 2 Jahre)
- 7 Grundausbildung und 8 ÜL / 4 AB / 3 NF
Bei Vorbesitz Klasse C (bis 2 Jahre)
- 14 Grundausbildung und 16 ÜL / 8 AB / 6 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (mehr als 2 Jahre)
- 33 Grundausbildung und 12 ÜL / 8 AB / 5 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (bis 2 Jahre)
- 45 Grundausbildung und 22 ÜL / 14 AB / 8 NF
Bei Vorbesitz Klasse D1
- 20 Grundausbildung und 5 ÜL / 5 AB / 5 NF
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B* und D
- 45 Grundausbildung und 22 ÜL / 14 AB / 8 NF
* Die Ausbildung der Klasse B ist wie beim Ersterwerb durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt sind (z. B., dass nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert wurden), bevor mit der Ausbildung der Klasse D begonnen werden darf.
DE
Was man mit der Klasse DE fahren darf
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
- Mindestalter: 24 Jahre, 23 Jahre*, 21 Jahre**, 20 Jahre***, 18 Jahre****
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: D1E und BE
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis; bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
- Wiederholungsuntersuchungen: Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Zeugnis.
- Bei Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
* nach Erwerb „Beschleunigte Grundqualifikation BKF“
** nach Erwerb „Grundqualifikation BKF“ oder „Beschleunigte Grundqualifikation BKF“
(Linienverkehr bis 50 km)
*** bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
**** bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf (Linienverkehr bis 50 km oder
Fahrten ohne Fahrgäste)
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- bei Ersterteilung oder Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (Betriebs- und Arbeitsmediziner) oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr sein darf
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Eine theoretische Ausbildung ist für die Klasse DE nicht vorgeschrieben.
Die praktische Mindestausbildung
Bei Erweiterung von D auf DE
- 4 Grundausbildung und 3 ÜL / 1 AB / 1 NF
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B*, D und DE
Bei Vorbesitz Klasse C (mehr als 2 Jahre)
- 11 Grundausbildung und 11 ÜL / 5 AB / 4 NF
Bei Vorbesitz Klasse C (bis 2 Jahre)
- 18 Grundausbildung und 19 ÜL / 9 AB / 7 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (mehr als 2 Jahre)
- 37 Grundausbildung und 15 ÜL / 9 AB / 6 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (bis 2 Jahre)
- 49 Grundausbildung und 25 ÜL / 15 AB / 9 NF
Bei Vorbesitz Klasse D1
- 24 Grundausbildung und 8 ÜL / 6 AB / 6 NF
* Die Ausbildung der Klasse B ist wie beim Ersterwerb durchzuführen und muss gewähr-
leisten, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt sind (z. B., dass
nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert wurden), bevor mit der Ausbildung der Klasse
D begonnen werden darf.
D1
Was man mit der Klasse D1 fahren darf
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse B erforderlich
- Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre*
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: keine
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis; bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
- Wiederholungsuntersuchungen: Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Zeugnis.
- Bei Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
* bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- bei Ersterteilung oder Verlängerung über das 50. Lebensjahr hin-aus ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (Betriebs- und Arbeitsmediziner) oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr sein darf
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
· Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff bei Vorbesitz der Klasse B = 10, C1 = 4, D1 = 8, C = 4
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B und D1:
- 6*/12 Grundstoff, klassenspezifischer Zusatzstoff 2 für Klasse B, 10 für Klasse D1
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist
Die praktische Mindestausbildung
Bei Vorbesitz Klasse C (mehr als 2 Jahre)
- 6 Grundausbildung und 4 ÜL / 2 AB / 2 NF
Bei Vorbesitz Klasse C (bis 2 Jahre)
- 8 Grundausbildung und 8 ÜL / 4 AB / 4 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (mehr als 2 Jahre)
- 16 Grundausbildung und 8 ÜL / 4 AB / 4 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (bis 2 Jahre)
- 41 Grundausbildung und 19 ÜL / 12 AB / 7 NF
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B* und D1
- 41 Grundausbildung und 19 ÜL / 12 AB / 7 NF
* Die Ausbildung der Klasse B ist wie beim Ersterwerb durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt sind (z. B., dass nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert wurden), bevor mit der Ausbildung der Klasse D1 begonnen werden darf.
D1E
Was man mit der Klasse D1E fahren darf
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: Klasse D1 erforderlich
- Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre*
- Befristung der Fahrerlaubnis: auf 5 Jahre
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: BE
- Ärztliche Untersuchung: ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis; bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
- Wiederholungsuntersuchungen: Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Zeugnis.
- Bei Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
* bei einer Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, die nicht älter als ein Jahr sein darf (Arzt nach freier Wahl)
- bei Ersterteilung oder Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (Betriebs- und Arbeitsmediziner) oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, das nicht älter als ein Jahr sein darf
- Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen (Augenarzt nach freier Wahl, das Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
- Eine theoretische Ausbildung ist für die Klasse D1E nicht vorgeschrieben.
Die praktische Mindestausbildung
Bei Erweiterung von D1 auf D1E
- 4 Grundausbildung und 3 ÜL / 1 AB / 1 NF
Beim gemeinsamen Erwerb von Klasse B*, D1 und D1E
Bei Vorbesitz Klasse C (mehr als 2 Jahre)
- 10 Grundausbildung und 7 ÜL / 3 AB / 3 NF
Bei Vorbesitz Klasse C (bis 2 Jahre)
- 12 Grundausbildung und 11 ÜL / 5 AB / 5 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (mehr als 2 Jahre)
- 20 Grundausbildung und 11 ÜL / 5 AB / 5 NF
Bei Vorbesitz Klasse B und C1 (bis 2 Jahre)
- 45 Grundausbildung und 22 ÜL / 13 AB / 8 NF
* Die Ausbildung der Klasse B ist wie beim Ersterwerb durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt sind (z. B., dass nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert wurden), bevor mit der Ausbildung der Klasse D1 begonnen werden darf.
L
Was man mit der Klasse L fahren darf
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
- Mindestalter: 16 Jahre
- Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: keine
- Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne
Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen - Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis eines Augenarztes (Sehtest und Zeugnis dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Ersterteilung:
- 12 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff
Die praktische Mindestausbildung
- Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
T
Was man mit der Klasse T fahren darf
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für and- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse
- Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
- Mindestalter: 16 Jahre
- Befristung der Fahrerlaubnis: 16 Jahre bei 40 km/h (bbH)18 Jahre bei 60 km/h (bbH)
- Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
- Einschluss der Klassen: AM und L
- Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
* durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Erforderliche Antragsunterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis eines Augenarztes (Sehtest und Zeugnis dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
* Bescheinigungen über „Erste Hilfe“ (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Ersterteilung:
- 12 Grundstoff, 6 klassenspezifischer Zusatzstoff
Bei Erweiterung:
- 6 Grundstoff, 6 klassenspezifischer Zusatzstoff
Die praktische Mindestausbildung
- Grundausbildung, keine besonderen Ausbildungsfahrten
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